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Hat ein Vermieter der Haltung eines Hundes in einer Mietwohnung zugestimmt, ist er nicht verpflichtet auch der Haltung eines zweiten Hundes zuzustimmen. Eine solche Genehmigung kann er hingegen verweigern, wenn die Wohnung für zwei Hunde zu klein ist bzw. es zu einer stärkeren Belastung kommt.

In einem vom Landgericht Berlin (LG) entschiedenen Fall war die Mietwohnung ca. 50 m² groß und der Vermieter hielt

einen etwa 10 Jahre alten 50 cm großen Hund.

Aufgrund der Erkrankung des Hundes ging der Mieter davon, dass dieser bald versterben könnte. Daher hatte er sich bereits einen Hund (ca. 60 cm) im Tierheim ausgesucht und verlangte vom Vermieter die Genehmigung zur Haltung eines zweiten Hundes. Dieser verweigerte jedoch die Zustimmung. Die Richter des LG gaben ihm recht.

Die Haltung eines Hundes in einer Mietwohnung gehört zwar grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Da es hier aber um die Haltung eines weiteren Hundes ging, hat der Vermieter einen größeren Entscheidungsspielraum als bei der grundsätzlichen Frage zur Hundehaltung.

Die Annahme des Mieters, dass der erste Hund wahrscheinlich bald versterben würde, spielt keine Rolle. Die Erlaubnis zur Haltung eines Hundes liegt dem Mieter vor, sodass sofort nach dem Versterben des alten Hundes ein neuer angeschafft werden kann.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

 

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